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Satzung der Initiative humanitas e.v.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein hat den Namen „INITIATIVE HUMANITAS“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name INITIATIVE HUMANITAS e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Albrecht Thaer Weg 26 in 37075 Göttingen
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Information der Öffentlichkeit und einzelner Personen über die allgemeine Lebenssituation und die Lebensumstände von Verletzten, Kranken, Behinderten, Sterbenden und in sonstiger Weise von Not und Katastrophenfällen betroffenen Personen sowie über die vom Verein und dessen Mitgliedsorganisationen zur Bewältigung oder Verbesserung dieser Situation und Lebensumstände vorgesehenen und geleisteten Hilfsmaßnahmen sowie
b) die Beschaffung von Mitteln für Hilfsaktionen anderer gemeinnütziger Körperschaften, um Menschen, die von Katastrophen oder humanitären Notsituationen betroffen sind, beizustehen.
c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 1 AO), insbesondere im Bereich der akuten Katastrophenhilfe und der Vorbereitung auf mögliche Einsatzfälle.
d) Spendenaufrufe an die Bevölkerung, um über bundesweite oder überregionale Medien – Mittel einzuwerben. Dabei steuert der Verein dringende oder geplante Medienkampagnen überregional und national, die Sammlung, Verwaltung und Verteilung der zentral eingehenden Spenden für Sofort-/Wiederaufbau-/und Wiedereingliederungshilfe für die von der Katastrophe betroffene Bevölkerung sowie für Maßnahmen der Katastrophenvorsorge.
e) Seminar- und Kursangebote und führt überregional und National-Weiterbildungen und Trainingsmaßnahmen zur humanitären Hilfe durch, die den Mitarbeitern der Bündnisorganisationen wie auch Dritten offenstehen.
f) Der Verein koordiniert und plant diese Maßnahmen im Vorfeld der Durchführung.
g) Die Errichtung oder den Wiederaufbau von Krankenhäusern, Schulen, Bildungs- sowie Ausbildungsstätten im In- und Ausland
h) die Errichtung den Wiederaufbau auch sonstiger Gebäude sowie Zuschüsse zu den Betriebskosten im Rahmen der Förderung· der Entwicklungszusammenarbeit
i) Bereitstellung von Medikamenten und medizinischen Geräten
j) Lebensmittelverteilung an Bedürftige
k) Selbsthilfeprojekte auf dem Gebiet der Lebensmittelerzeugung
l) Einrichtung von Wasseraufbereitungsanlagen
m) Errichtung und Betreuung von Waisen- und Kinderheimen
n) Übernahme der Patenschaft für Waisen
o) Finanzielle Unterstützung Veranstaltungen und Feste
p) Bau von Gotteshäusern (z.B. Kirchen und Moscheen) sowie
q) die Vergabe von Stipendien an Waisenkinder nach Maßgabe einer Vergaberichtlinie
r) Verbesserung der Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche (insbesondere HIV-infizierte und sozial ausgegrenzte Kinder und Jugendliche) in Entwicklungsländern und Krisenregionen;
s) Hilfsprogramme zur Stärkung von lokalen Strukturen und der Selbsthilfepotentiale;
t) systematischen Qualitätssicherung der geleisteten Katastrophen- und Nothilfe, insbesondere durch Wissenstransfer zwischen Hilfenehmern und –gebern;
u) medizinischen Betreuung einschließlich der psychosozialen Betreuung für kriegs- und katastrophen-traumatisierte Kinder und Jugendliche in Mangel- und Krisenregionen zur Sicherung ihrer Zukunft;
v) Arzneimittelhilfe, Ernährungshilfe und Ausbildungshilfe im Entwicklungs- und Krisenregionen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Auch die Förderung selbstlose Hilfeleistung von hilfsbedürftigen Personen werden unterstützt.
2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 Umsatz-steuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten,
3. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten,
4. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
5. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Schülerhilfe,
6. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die mildtätige Unterstützung Hilfsbedürftiger.
7. Zweck ist außerdem die Mittelbeschaffung und -weitergabe i.S. des§ 58 Nr. 1 AO zur Förderung der vorgenannten Zwecke durch eine andere Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
8. Der Verein handelt im Geiste von Solidarität, Toleranz und Partnerschaft.
9. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
10. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.
4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht:
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wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
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wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
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wegen groben unsportlichen Verhaltens.
5. Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Darüber hinaus können zur Finanzierung besonderer Vorhaben Umlagen bis zu einer Höhe von zwei Jahresbeiträgen erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in begründeten Fällen von der Zahlung von Jahresbeiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 7 Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
■ der Vorstand
■ die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
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dem Vorsitzenden
-
dem stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem Schriftführer
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
4. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 720 Euro jährlich beschließen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt insbesondere:
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die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
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die Ordnung und Überwachung der Tätigkeit der Abteilungen,
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die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,
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die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie der Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste,
-
der Erlass von Ordnungen i.S.d §§ 20 und 21
§ 11 Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
2. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so
3. bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
2. Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
3. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
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Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
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Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
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Entlastung und Wahl des Vorstands,
-
Wahl der Kassenprüfer,
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Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit,
-
Genehmigung des Haushaltsplans,
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
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Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
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Ernennung von Ehrenmitgliedern,
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Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
-
Beschlussfassung über Anträge.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
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Ort und Zeit der Versammlung,
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die Tagesordnung,
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der Versammlungsleiter,
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der Protokollführer,
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die Zahl der erschienenen Mitglieder,
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die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 19 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 20 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Hilfsaktion-/projekt kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die Organisation und die Zuständigkeiten der Abteilungen sind vom Vorstand in Ordnungen zu regeln.
§ 21 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten.
§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke.
Stand: 12.04.2022,
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